Wann braucht ein Betroffener, der noch bis zu sechs Stunden täglich arbeiten kann und gesundheitlich zu einer Umschulung fähig ist, aber wegen einer dauerhaften körperlichen oder seelischen Schädigung seinen erlernten oder zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben kann, einen Anwalt für Berufsunfähigkeit einzuschalten? Es ist unerheblich, ob es sich um einen Angestellten oder einen Beamten handelt. Bei Selbständigen mit einer Versicherung gegen Berufsunfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit ist das Procedere praktisch identisch.

Die Definition von Berufsunfähigkeit
Berufsunfähigkeit und ihre Folgen werden grundsätzlich im Sozialrecht umrissen. Die Definitionen sind meist vergleichsweise unpräzise, um nicht zu sagen schwammig und interpretationsbedürftig. Vornehmlich gibt es nur klare Aussagen zur Ausschließbarkeit und zum Ausmaß der Berufsunfähigkeit. Eine typische Formulierung lautet wie folgt: „Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann.“
Der erste Schritt zur Bestimmung der Berufsunfähigkeit (BU) ist die Attestierung durch den Hausarzt oder einen behandelnden Facharzt. Die Attestierung muss zwischen einer Arbeitsunfähigkeit und einer geringfügigen Unfähigkeit unterscheiden, den bis dahin ausgeübten Beruf fortzusetzen.
Es gibt offensichtliche Tatbestände. Ein Uhrmacher, dessen Arbeitshand durch einen Unfall so geschädigt wurde, dass er keine Feinwerkzeuge mehr benutzen kann, ist primär berufsunfähig. Er kann aber nach einer entsprechenden Umschulung wieder voll in die allgemeine Arbeitswelt integriert werden. Bis zu seiner erfolgreichen Rehabilitierung ist er berechtigt, Leistungen nach dem Sozialrecht zu beziehen. Schwieriger sind Fälle mit psychischer Beeinträchtigung. Ein Dachdecker oder Zimmerer, der nach einem gefährlichen Sturz körperlich wiederhergestellt wurde, kann traumatisch derart geschädigt sein, dass er nicht nur berufsunfähig, sondern sogar arbeitsunfähig sein kann und nicht rehabilitierbar bleibt. Die Unterscheidung zwischen Berufsunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit kann sich als sehr problematisch gestalten, insbesondere, wenn psychische Gründe zugrunde liegen.

Das Verfahren
Nach der ersten ärztlichen Beurteilung folgt der BU-Antrag bei der zuständigen Rentenversicherung, die in einem ersten Schritt die Zulässigkeit des Antrags prüft. Bei den häufigen Ablehnungen ist normalerweise noch kein Rechtsbeistand notwendig. Ein einfacher, formloser Widerspruch ist ausreichend, um eine zweite Prüfung durch die Versicherung einzuleiten. Nach einer ersten Ablehnung tendieren Versicherungen meist dazu, auch bei einer zweiten Prüfung negativ zu reagieren. Hier schlägt die Stunde des Rechtsanwalts. Es sollte sich aber nicht um einen „Feld-Wald- und Wiesen-Anwalts“ handeln, sondern um einen ausgesprochenen Fachanwalt für Arbeitsrecht, einen Anwalt für Berufsunfähigkeit.

Der Anwalt für Berufsunfähigkeit
Der betroffene Versicherte sollte sich nicht dazu verführen lassen, alles in Eigenregie regeln zu können. Versicherungsthemen können zu einer hohen Belastung des Betroffenen führen, und in der Regel nur noch Fachanwälte Fixpunkte in dem Szenario des Rechtsstreites finden. Wenn Gutachten zweier Seiten aufeinander prallen, gilt der alte Spruch: „Der Teufel liegt im Detail.“ Und hier beginnt das Tummelfeld eines Fachanwalts für Arbeitsrecht.

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