Der nachfolgende Text dreht sich um das Thema Maklerrecht und was Personen darüber wissen sollten. Interessant ist dieser Ratgeber für alle, die in Zukunft etwas mit einem Makler zu tun haben, damit diese eine genauere Idee über die Verpflichtungen eines Maklers bekommen. Im folgenden Absatz wird der Vollständigkeit halber definiert, was ein Makler überhaupt ist.

Was ist ein Makler?

Ein Makler ist in Deutschland eine Person, die für andere Personen eine vermittelnde Funktion einnimmt. Die Vermittlung erfolgt hierbei stets im Hinblick auf den Abschluss von Verträgen zwischen zwei Parteien. Das Honorar, welches der Makler für eine erfolgreiche Vermittlung, die schlussendlich zu dem Abschluss eines Vertrags geführt hat, erhält, wird Provision genannt. Diese wird mit dem Makler frei vereinbart, ist jedoch in einigen Fällen, auf die hier nicht näher eingegangen werden soll, begrenzt. Im folgenden Abschnitt wird alles Wissenswerte über das Maklerrecht aufgeführt.

Das Wissenswerte im Überblick

Erwähnenswert ist hier gleich zu Anfang, dass ein Maklervertrag keine Tätigkeitspflicht mit einschließt, das bedeutet, dass der Makler nicht zwingend für den jeweiligen Auftraggeber tätig werden muss. Wird allerdings ein Makleralleinauftrag erteilt, so wird automatisch die Tätigkeitspflicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Dieser Alleinauftrag verpflichtet den Makler dazu, alles, was diesem möglich ist zu unternehmen, um einen Vertragsabschluss zu erzielen, der selbstverständlich den Vorstellungen des Auftraggebers entspricht. Der einfache Maklervertrag beinhaltet, dass sich der Auftraggeber gegenüber dem Makler verpflichtet, diesem für den Abschluss des gewünschten Vertrages, eine Provision zu zahlen. Wird lediglich eine Beratung bei einem Makler genutzt, so muss keine Provision gezahlt werden. Da es sich zwischen dem Auftraggeber und dem Makler um ein Vertrauensverhältnis handelt, da der Makler die Interessen des ersten vertritt, entstehen für beide einige Nebenpflichten, die bei Nichtbeachtung, beziehungsweise Verletzung, zu Schadensersatzansprüchen führen. Es ist allerdings so, dass der Auftraggeber nicht dazu verpflichtet ist einen Vertrag, der diesem vom Makler vermittelt wurde, auch wirklich abzuschließen. Die Ablehnung des Angebots, sprich der vorliegende Vertrag, kann stets von Seiten des Auftraggebers abgelehnt werden. Gründe für die Ablehnung müssen nicht genannt werden und der Makler hat nur das Recht auf eine Provision, wenn der Hauptvertrag (Kauf- oder Mietvertrag) auch wirklich zum Abschluss kommt, sprich von beiden Vertragsparteien verbindlich unterzeichnet wird. Im nächsten und letzten Absatz soll dem Leser der Unterschied zwischen zwei Maklerarten aufgezeigt werden, der Nachweis- und der Vermittlungsmakler.

Der Unterschied zwischen Nachweis- und Vermittlungsmakler

Grundsätzlich kann ein Makler entweder als Nachweis- oder Vermittlungsmakler arbeiten. Der erste, sprich der Nachweis-Makler, kümmert sich um die Vermittlung einer Gelegenheit eines Abschlusses eines Vertrages, von der der Auftraggeber noch nichts weiß. Über eine Mitteilung wird der Auftraggeber von dem bestehenden Angebot in Kenntnis gesetzt, sodass dieser dann den direkten Kontakt zu dem möglichen Vertragspartner aufnehmen kann. Innerhalb dieser Mitteilung muss der Makler genaue Angaben zu dem Objekt, der Adresse sowie dem vollständigen Namen des möglichen Vertragspartners machen. Handelt es sich um einen Vermittlungsmakler, so tritt dieser im direkten Auftrag seiner Kunden in Verbindung mit dem möglichen Vertragspartner und hat die Aufgabe Verhandlungen mit demselben einzuleiten. Innerhalb dieser Verhandlungen, sprich sollten diese zustande kommen, ist der Makler dazu verpflichtet, die vom Auftraggeber angestrebten Konditionen zu berücksichtigen und kann beispielsweise vom Rechtsanwalt Robert Düpmeier begleitet werden.

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