1) Begriff und Zielsetzung

a) Unter dem Begriff des Arbeitsrechts versteht man die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die eine Regelung in Bezug auf die nichtselbstständige Arbeit beinhalten. Damit bildet es die rechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ab.

b) Kernstück dieses Rechtsgebiets ist der Arbeitsvertrag. Hierbei handelt es sich um einen privatrechtlichen Vertrag, auf dessen Grundlage der Arbeitnehmer verpflichtet ist, weisungsabhängig Dienste für den Arbeitgeber zu erbringen. Umgekehrt ist der Arbeitgeber verpflichtet, diese Dienste in Form eines Gehalts oder Arbeitslohns zu vergüten. Aufgrund dieser wechselseitigen Verpflichtungen handelt es sich bei Arbeitsverträgen auch um gegenseitige Verträge.

c) Allerdings kann diese Gegenseitigkeit auch zu einem Interessengegensatz führen. Während die Erwartungshaltung der Arbeitnehmer an eine leistungsgerechte Vergütung anknüpft, sieht sich der Arbeitgeber, als Betriebsinhaber, oftmals wirtschaftlichen Risiken ausgesetzt. Das so entstehende Spannungsverhältnis soll durch das Arbeitsrecht gelöst werden, wobei den Interessen der Arbeitnehmer, aufgrund ihrer strukturellen Unterlegenheit, besonderes Augenmerk gewidmet wird. Deshalb liegt der Schwerpunkt des Arbeitsrechts auch im Arbeitnehmerschutzrecht.

2) Individual- und Kollektivarbeitsrecht

a) Bei eingehender Betrachtung lassen sich zwei wesentliche Gebiete, namentlich das Individualarbeitsrecht und das Kollektivarbeitsrecht, hervorheben.

b) Zum Individualarbeitsrecht zählen insbesondere das Arbeitsvertragsrecht, sowie das Arbeitsschutzrecht, in dessen Mittelpunkt Arbeitgeber und Arbeitnehmer als individuelle Bezugsgrößen stehen.

c) Dagegen stellt das Kollektivarbeitsrecht keine individuelle Betrachtung an. Vielmehr wird der Arbeitnehmer hier als Teil eines Kollektivs betrachtet. Ein solches Kollektiv kann zum Beispiel eine Gewerkschaft oder die gesamte Belegschaft eines Unternehmens sein. Die Willensbildung erfolgt hier nicht durch den Arbeitnehmer selbst, sondern seitens des Kollektivs, das für ihn mitentscheidet. Zu den wesentlichen Rechtsgebieten des Kollektivarbeitsrechts gehören, im Besonderen, das Tarifvertragsrecht, das Koalitionsrecht, oder das Betriebsverfassungsrecht.

3) Die wesentlichen arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers

a) Zu den wesentlichen Pflichten des Arbeitnehmers zählt vordergründig die Arbeitspflicht als Hauptpflicht. Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung grundsätzlich persönlich erbringen muss, § 613 S.1 BGB. Auch genügt es nicht, die Arbeitsleistung in irgendeiner Art und Weise zu erbringen. Vielmehr ist diese nur dann ordnungsmäßig, wenn diese am rechten Ort, zur rechten Zeit, in der arbeitsvertraglich vereinbarten Art und Weise, erbracht wird. Die entsprechenden Erfordernisse sind individuell im Arbeitsvertrag fixiert.

b) Zusätzlich treffen den Arbeitnehmer aus dem Arbeitsrecht auch Nebenpflichten. So unterliegt der Arbeitnehmer insbesondere einer allgemeinen Treuepflicht gemäß §§ 241 II, 242 BGB. Hierunter versteht man die Verpflichtung des Arbeitnehmers, die Interessen des Arbeitgebers wahrzunehmen, sowie interessensschädigende Handlungen zu unterlassen. Dazu gehört auch, dass der Arbeitnehmer über jedwede Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren hat. Ferner ist der Arbeitnehmer verpflichtet, den Arbeitgeber über bevorstehende oder anhaltende betriebliche Störungen zu unterrichten. 

c) Verletzt der Arbeitnehmer seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, kommt insbesondere eine Haftung unter schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten, oder gar ein Verlust des Lohnanspruchs in Betracht.

4) Die wesentlichen arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitgebers

a) Die wichtigste Pflicht des Arbeitgebers ist die Zahlung der vereinbarten Vergütung an den Arbeitnehmer. Insoweit ist entscheidend, welche Regelungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer in freier Vereinbarung getroffen worden sind. Der dahingehend bestehende Grundsatz der Vertragsfreiheit kann allerdings, aufgrund zwingender gesetzlicher, betrieblicher oder tariflicher Regelungen, Beschränkungen unterliegen.

b) Weiter trifft den Arbeitgeber, aus dem Arbeitsrecht, die Pflicht, Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz zu schützen, vgl. §§ 617 ff. BGB, § 62 HGB. Zudem trägt der Arbeitgeber Gewähr dafür, dass sich der Arbeitnehmer weder Mobbing, noch Schikanen, seitens der Vorgesetzten und Kollegen, ausgesetzt sehen muss. Den Belangen des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber letztlich, im Wege der Urlaubsgewährung, der betrieblichen Altersvorsorge und der Zeugniserteilung, Rechnung tragen. 

c) Verletzt der Arbeitgeber seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis schuldhaft, kann eine Haftung aus Schadenersatz gegenüber dem Arbeitnehmer erwogen werden. 

5) Die Arbeitsgerichte

Soweit sich eine Rechtsstreitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis entspinnt, kann diese, mit Anrufung der Arbeitsgerichtsbarkeit, gelöst werden. Es wäre ratsam hierbei einen Rechtsanwalt zu konsultieren, wie beispielsweise Rechtsanwalt Dr. Manfred Laumann

Hierbei handelt es sich um eine, von der Zivilgerichtsbarkeit losgelöste, Gerichtsbarkeit, die im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) besondere Regelungen für die Prozessführung vorhält. Für die Entscheidungsfindung in Rechtsstreitigkeiten sind drei Instanzen vorgesehen:

  • Erstinstanzlich zuständig sind die Arbeitsgerichte
  • Bei Berufungen sind die Landesarbeitsgerichte zweitinstanzlich anzurufen
  • Bei Revisionen urteilt das Bundesarbeitsgericht mit Sitz in Erfurt in letzter Instanz
Teilen